Verkaufs- und Lieferbedingungen der T.E.S GmbH, Hammerwerkstraße 23, 76327 Pfinztal

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als
„Lieferungen“ bezeichnet) an die in Ziffer 1.2 genannten Kunden gelten ausschliesslich
die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend nur als
„Bedingungen“ bezeichnet), soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

1.2
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).

1.3
Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir
ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt


2.1
Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen ab
Zugang bei uns an seine Bestellung gebunden, sofern in der Bestellung nichts
Abweichendes angegeben ist. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.

2.2
Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt
des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem
Nachteil ändern, sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Die
Schriftform ist auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt.

2.3
An allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen keiner dritten
Person, insbesondere keiner Konkurrenzfirma, ohne unsere vorherige schriftliche
Zustimmung zugänglich gemacht werden. Alle Unterlagen sind uns, sofern eine
Auftragserteilung nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben.

2.4
Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Gewichts- und Maßangaben stellen nur
Annäherungswerte dar, soweit sie nicht a) ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder
b) wesentlich sind.

2.5
Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar.

2.6
Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität,
Farbe, Breite, des Gewichtes oder der Ausrüstung sind keine Mängel, insbesondere
sind Mehr- od. Minderlieferung bis zu 10 % des Auftragswertes zulässig, es sei denn,
etwas anderes wurde garantiert.

3. Preise, Zahlung


3.1
Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung netto in EUR inklusive
Standardverpackung und -versand, zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Verlangt der Kunde eine bestimmte Verpackungsart oder wird die Ware per Express
oder Nachnahme versandt, so gehen die dadurch bedingten Mehrkosten zu Lasten des
Kunden.

3.2
Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang netto fällig.
Ein Skontoabzug ist unzulässig. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie
wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der
Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Schecks und Wechsel nehmen
wir nur zahlungshalber und auch nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an.
Bankspesen trägt der Kunde, die sofort fällig sind.

3.3
Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz, mindestens aber 10 %.

3.4
Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie
beispielsweise durch Einzelzwangsvollstreckungen gegen den Kunden,
Zahlungsverzug, Wechsel oder Scheckprotest so können wir Sicherheitsleistung oder
Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem
Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht
erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten.
Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht
imstande ist, wie beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Kunden beantragt wurde.

3.5
Bei Lieferfristen von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise
entsprechend zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der
Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese
Änderung nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat
der Kunde das Recht, sich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung
schriftlich vom Vertrag zu lösen.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Kunde darf Zahlungen nur zurückhalten oder gegen unsere Forderungen
aufrechnen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Selbstbelieferungsvorbehalt, Teillieferungen


5.1
Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere
Auftragsbestätigung maßgebend.

5.2
Die Lieferung erfolgt gemäß FCA unser Werk Hammerwerkstraße 23, 76327 Pfinztal
Incoterms® 2010.

5.3
Die Gefahr geht auch dann gemäß FCA unser Werk Hammerwerkstraße 23, 76327
Pfinztal Incoterms® 2010 auf den Kunden über, wenn wir noch andere Leistungen, z.
B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, auch durch eigene
Transportpersonen, übernommen haben.

5.4
Verlust und äußerlich erkennbare Beschädigungen der Kaufsache hat der Kunde bei
Ablieferung gegenüber dem abliefernden Frachtführer zu rügen und hinreichend
konkret auf dem Ablieferdokument zu vermerken. Bei Ablieferung äußerlich nicht
erkennbare Verluste und Güterschäden hat der Kunde uns unverzüglich nach
Entdecken schriftlich anzuzeigen. Die Schriftform ist auch durch Telefax oder E-Mail
gewahrt.

5.5
Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder
verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

5.6
Wir sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

6. Lieferzeit


6.1
Die angegebenen Liefertermine sind keine Fixtermine, sondern lediglich Circa-Fristen.

6.2
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
restloser Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten der
Auftragsausführung und Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen
und Zulieferungen sowie nicht vor Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder
Zahlungssicherheit.

6.3
Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit
geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die
Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion
unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschliessen. Wir sind nicht
verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.

6.4
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware auf das vom Kunden
bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt ist oder sich
verzögert hat.

6.5
Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf
vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Wir haften in Höhe von 0,5 %
pro angefangene Woche des Verzuges, insgesamt jedoch in Höhe von max. 5 % des
Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung. Der
Anspruch des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der
Ziffer 10 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei
Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten. Im
Übrigen gilt für unsere Haftung wegen Verzuges Ziffer 10.

6.6
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat,
lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden bei uns oder einem Dritten ein und
berechnen bei Lagerung in unserem Werk monatlich mindestens 0,5% des
Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.

7. Höhere Gewalt


7.1
Höhere Gewalt, sowie andere unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse, die wir
nicht zu vertreten haben, wie z.B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen,
Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Maßnahmen von Behörden, oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
Genehmigungen, insb. Import- oder Exportlizenzen), verlängern die Lieferfrist um die
Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn diese Hindernisse bei
unserem Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzugs eintreten.

7.2
Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Parteien zum
Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 7.1 genannten
Fällen ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt


8.1
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller
Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks aus der
Geschäftsverbindung vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der
Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

8.2
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu
halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und
Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die
Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf
Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt
auflösend bedingt auf den Eigentumsübergang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung
an.

8.3
Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns
zu verpflichten. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, erwerben wir
Miteigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

8.4
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im
Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen.
Wir nehmen die Abtretung an.

8.5
Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Die Berechtigung zur
Einziehung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen uns gegenüber nicht nachkommt, ein Insolvenzverfahren über
sein Vermögen beantragt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können
wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung widerrufen und
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Zusätzlich
übersendet uns der Kunde eine Aufstellung über noch vorhandene Vorbehaltsware,
auch soweit sie bereits verarbeitet ist.

8.6
In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir
den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

8.7
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die
durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim
Dritten beigetrieben werden können.

8.8
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, geben wir
auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheit nach unserer Wahl frei.

9. Haftung für Mängel


9.1
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.

9.2
Wir haften nicht für Rechtsmängel, die sich daraus ergeben, dass wir uns nach
technischen Zeichnungen, Entwürfen oder sonstigen Angaben gerichtet haben, die der
Kunde uns zur Verfügung gestellt hat.

9.3
Wir haften für die rechtsmängelfreie Nutzung der Lieferungen außerhalb Deutschlands
nur, wenn eine solche Nutzung vereinbart oder nach den Umständen bei
Vertragsschluss zu erwarten war. Im Falle einer bestehenden Haftung für die
Rechtsmängelfreiheit außerhalb Deutschlands haben wir dafür einzustehen, dass der
Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine im Ausland bestehenden
Rechte entgegenstehen, die wir zum diesem Zeitpunkt kannten oder grob fahrlässig
nicht kannten.

9.4
Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder
die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde eine
Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag
zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 10 Schadensersatz statt der Leistung
verlangen.

9.5
Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der
Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden
verbracht wurde, werden nicht übernommen.

9.6
Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir
berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche
oder -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten dieses
Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem
abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus
sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem
Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 9.4 zu.

9.7
Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang, es sei
denn, wir haben Mängel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht oder wir haften aufgrund einer Garantie oder mangelbedingt wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Allgemeine Haftung


10.1
Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und
vertrauen darf, und zwar – soweit in Ziffer 6.5 für Verzugsschäden nicht abweichend
geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen
Schadens. Unsere Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Garantien bleibt unberührt. In
allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

10.3
Schadensersatzansprüche gegen uns gemäß Ziffer 6.5 und Ziffer 10.2 Satz 1 verjähren
nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

11. Verpackung

Unsere Verpackungen, die in Deutschland, aber nicht beim privaten Endverbraucher
im Sinne der VerpackV anfallen, nehmen wir an unserem Sitz innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten zurück; der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. Die Verpackung
muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl


12.1
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden,
einschliesslich Zahlungen, ist unser Sitz.

12.2
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz
zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

12.3
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

Stand Februar 2014